Transparent und nachvollziehbar: unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1 Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von STUCO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden.

  1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil; es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zugestimmt.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Für unsere Angebote gilt eine Bindungsfrist von 10 Tagen, beginnend mit dem Angebotsdatum und endend mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei STUCO vor Ablauf der Bindungsfrist. Ausgenommen von der Bindung sind Angebotspreise, die aufgrund eines Imports Währungskursschwankungen unterliegen. Gleiches gilt für Produke aus Edelmetallen, da das Material tageskursabhängig kalkuliert wird. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben STUCO im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Ist die Bestellung/Auftragserteilung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann dieses nach Wahl von STUCO innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Absendung durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Absendung der bestellten Ware oder durch Erbringung der beauftragten Leistung angenommen werden.
  3. Die verbindliche Annahme einer Bestellung/Auftragserteilung erfolgt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform (Brief, Fax, E-Mail), und nicht schon durch eine Zugangsbestätigung der Bestellung / Auftragserteilung auf elektronischem Weg.
  4. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- sowie Schutz- und Urheberrechte vor. Die Bekanntgabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von STUCO in Textform (Brief, Fax, E-Mail)

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich Verpackung und Versand sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Zuliefe-rung/Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern die Lieferung/Leistung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgt, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsschluß Kostenerhöhungen aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrzöllen, Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben sowie Versicherungsprämien zur Deckung der Risiken von Transport, Krieg u.ä. eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostenerhöhungen als auch Kostensenkungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden mitteilen und auf Verlangen nachweisen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung in Textform (Brief, Fax, E-Mail).
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn

 

  • Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
  • die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzbedürftiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
  • für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie
  • dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.

§4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer-/Leistungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform (Brief, Fax, E-Mail)  durch STUCO.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer-/Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Freigabe von Mustern, Zeichnungen, Daten usw. durch den Kunden entsprechend der jeweils maßgebenden Freigabestufen voraus. Angegebene Liefertermine können sich durch einen verzögerten Freigabeprozess entsprechend verlängern. Ist dies der Fall, wird STUCO den Kunden hiervon unverzüglich informieren.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den STUCO entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die STUCO die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen – hierzu gehören neben Lieferungen aus Fernostproduktionen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Maschinenausfall usw., auch wenn sie bei Lieferanten von STUCO oder deren Unterlieferanten eintreten – hat STUCO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen STUCO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist STUCO nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird STUCO von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich STUCO nur berufen, wenn STUCO den Kunden hierüber benachrichtigt hat.
  7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns oder Erfüllungsgehilfen von STUCO zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Desgleichen haften wir, soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von STUCO beruht. Unsere Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Werts des davon betroffenen Vertragsbestandteils, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswerts oder vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistun-gen.
  9. Wir sind nur zu Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung/Teilleistungen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung/Leistung der restlichen Lieferungen/Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, STUCO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  10. Falls eine Ware von STUCO unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle dem Kunden nicht das Recht, den Auftrag zu stornieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Marken und anderer dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom oder zur Kündigung des geschlossenen Vertrages.

§5 Gefahrübergang, Transportversicherung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung von STUCO oder dem Lieferanten von STUCO an die für den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von STUCO verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von STUCO unmöglich wird, geht  die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
  4. Sofern der Kunde es wünscht, wird STUCO auf dessen Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.

§6 Gewährleistung und Haftung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware/Leistung unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit und Transportschäden sorgfältig zu prüfen. Transportschäden sind nach ihrer Aufnahme durch das Transportunternehmen und offensichtliche Mängel sind uns nach Kräften detailliert, unverzüglich nach Erhalt der Ware/Leistung in Textform (Brief, Telefax, E-Mail), spätestens binnen 5 Arbeitstagen eingehend bei STUCO, mitzuteilen. Mängel, die bei einer unverzüglichen, ordnungsgemäßen Untersu-chung nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn uns die Beanstandung innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der gesetzlichen Verjährung zugeht.
  2. Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von bis zu 10 % nach oben und unten sind zulässig, soweit sie branchenüblich sind.
  3. Falls in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, stellen geringfügige Abweichungen innerhalb einer Lieferung oder Charge einer Ware in Format, Farbe oder Material des Artikels sowie geringfügige Farbabweichungen beim Druck und andere Abweichungen der Veredelung (z.B. bei Gravuren, Prägungen und Sticke-reien) aufgrund der Materialbeschaffenheit des Artikels keinen Mangel dar.
  4. Bei Lieferung von Produkten aus Gold, Silber oder Plation, bzw, Legierungen aus Edelmetall, können wir versteckte Mängel, die in Form von Ausblühun-gen/Oxydationen auftreten, nur dann anerkennen, wenn die Ware nachweislich fachgerecht gelagert war (chlorfreie Umgebung) und wenn die Auslieferung der Ware nicht länger als 6 Wochen zurückliegt.
  5. Soweit ein Mangel der Ware/Leistung vorliegt, ist  STUCO nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer zweimaligen Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache/Leistung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt STUCO die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises / Vergütung.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder dazu, Minderung zu verlangen.
  7. Unabhängig vom Rechtsgrund ist unbeschadet von § 4 Abs. (8) unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden be-schränkt.
  8. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheits-merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für unsere Mitarbeiter und für Dritte, deren sich STUCO zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.
  10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
  11. Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die vertragsgegenständliche Ware/Leistung eingreift, sie wie auch immer modifiziert, unabhängig von Art und Ausmaß solcher Modifizierungen.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. STUCO behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem  Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des  Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STUCO berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder der Pfändung der Kaufsache durch STUCO liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. STUCO ist nach Rücknahme der Kaufsache zu  deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-,und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde STUCO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir der Pfändung widersprechen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, STUCO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten seiner Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
  4. Der Kunde  ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt STUCO jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung an die Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde  auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STUCO, die Forderung selber einzuziehen, bleibt davon unberührt. STUCO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde  seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder  Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens kann STUCO verlangen, daß der Kunde  die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen, STUCO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt STUCO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden  als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde STUCO anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so erworbene Allein- oder Miteigentum für STUCO.
  6. STUCO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forde-rungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt STUCO.

§8 Druckvorlagen und Rechte Dritter

  1. Alle Vorlagen für vom Kunden gewünschte Druckmotive (Grafiken, Logos, Text) müssen entsprechend den Vorgaben von STUCO als digitale Dateien per E-Mail bzw. als Download an uns übermittelt werden. Wir behalten uns vor, die übermittelten Vorlagedaten in angemessenem und dem Kunden zumutbarem Ausmaß zu modifizieren, um sie den produktionstechnischen Erfordernissen anzupassen. Solche Modifizierungen können nicht als Sachmangel gerügt werden, ebenso wenig wie Farbabweichungen (sog. ∆E-Wert) der bedruckten Ware von der Vorlage von bis zu 10 %.
  2. Für die druck- und farbmäßige Übereinstimmung der gelieferten Ware mit einem vorab bestellten und erhaltenen Korrekturmuster stehen wir ein.
  3. Der Kunde erklärt, über sämtliche erforderlichen Rechte (z.B. Vervielfältigungs-, Kennzeichnungs- und Markenrechte) verfügen zu können, die mit der Herstellung der von ihm übermittelten Druckvorlagen und der Lieferung der bedruckten Ware sowie deren Verwendung durch ihn oder Dritte berührt sein können. Er stellt uns wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Das gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§9 Entwürfe, Muster, Lithos, Prägestempel, Werkzeuge

  1. Entwürfe, Vorlagen, Muster, Reinzeichnungen, Klischees, Filme, Lithos, Werkzeuge und dergleichen werden anteilig berechnet und bleiben – falls nicht anders vereinbart – unser Eigentum. Wir sind berechtigt, diese drei Jahre nach der letzten Lieferung/Leistung zu entsorgen.
  2. Ausfallmuster, Repros, Korrekturabzüge etc. sind vom Kunden  auf Text- und sonstige Fehler zu überprüfen. STUCO haftet nicht für von diesem nicht schriftlich mitgeteilte Fehler. Mündlich aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der Bestätigung des Kunden  in Textform (Brief, Telefax, E-Mail).
  3. Sämtliche angeforderten Muster verbleiben im Eigentum von STUCO und müssen nach Sichtung an STUCO zurückgegeben werden. Falls diese nicht innerhalb von 10 Tagen zurück gesendet werden, berechnet STUCO die Muster zum marktüblichen Preis.

§10 Werbung

 

  1. Soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) widersprochen hat, sind wir berechtigt, Belegexemplare der gelieferten Ware zu Werbe- und Referenzzwecken gegenüber Dritten und auf Messen zu verwenden. Entsprechendes gilt für die Ablichtung der gelieferten Produkte und Grafiken sowie die Wiedergabe in Katalogen, Prospekten und auf unserer Webseite.
  2. Aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sind wir verpflichtet, auf allen Produkten bzw. auf der Verpackung den Namen des Herstellers bzw. Inverkehrbringers anzubringen.

§11 Schlussbestimmung

  1. Es findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Zwingende verbraucherschützende Bestimmungen am Wohnsitz des Verbrauchers innerhalb der EU bleiben von Satz 1 unberührt.
  2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist für alle Streitigkeiten unser allgemeiner Gerichtsstand ausschließlicher Gerichtsstand. Dabei sind wir berechtigt, den Kunden auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Stand: Dezember 2016

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